Ja. Jeder Gefahrstoff muss eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt nach der CLP-Verordnung und umfasst unter anderem:
Eine fehlende oder falsche Kennzeichnung stellt ein erhebliches Sicherheits- und Haftungsrisiko dar.
Bodenmarkierungen sind nicht pauschal gesetzlich vorgeschrieben, gelten jedoch als anerkannte Maßnahme zur Erfüllung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Arbeitgeber sind verpflichtet, Gefahrenstellen zu kennzeichnen und Verkehrswege eindeutig zu definieren. Bodenmarkierungen erfüllen diese Anforderungen praxisnah und normkonform.
Ja, die Ebenen sind in Abständen von 50 mm individuell höhenverstellbar.
Die Belastbarkeit hängt vom Modell ab. Pro Kragarm können oft mehrere Hundert Kilogramm, bei größeren Systemen sogar Tonnen, gelagert werden. Achte immer auf die Kapazitätsangaben.
Bodenmarkierungen werden eingesetzt in: